Satzung desHeimatvereines Fredersdorf-Vogelsdorf e.V.
In der gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung
vom 08.12.2004 geänderten Fassung
korrigierte Fassung vom 26.04.2009
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen “Heimatverein Fredersdorf-Vogelsdorf e.V.”. Er ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichtes Strausberg einzutragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fredersdorf-Vogelsdorf.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(4) Soweit in dieser Satzung Mitgliedergruppen oder Funktionsträger genannt
werden, sind damit sowohl männliche oder weibliche Personen bezeichnet.
§ 2
Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein fördert die Aufarbeitung und Darstellung der Heimatgeschichte der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf und unterstützt den Aufbau sowie die
Entwicklung einer heimatkundlichen Sammlung bzw. eines Heimatmuseums in
Fredersdorf-Vogelsdorf. Er festigt die Heimatverbundenheit der Bewohner und
macht Geschichte sowie Traditionen vor Ort erlernbar. Der Verein betont den
Zusammenhang der Geschichte der Gemeinde mit der Geschichte von
Brandenburg/Preußen und der deutschen Geschichte.
(2) Der Verein führt Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen, Wanderungen und
Führungen zu geschichtlichen und heimatkundlichen Themen durch. Allen
Bewohnern soll durch die Tätigkeit des Vereins der Zugang zur
Heimatgeschichte erleichtert werden. Historisch Interessierte und Projektgruppen
sollen in ihren Forschungen unterstützt werden.
(3) Im Sinne des Naturschutzes werden Wanderwege markiert und bekanntgemacht.
(4) Der Verein unterstützt die Sammlung von Dokumenten, Materialien,
zeitgeschichtlichen und historischen Chroniken sowie von Sachgegenständen,
die zur Dokumentation der Geschichte der Gemeinde geeignet sind.
(5) Der Verein setzt sich dafür ein, die geschichtlich gewachsene Identität der beiden
Dörfer Fredersdorf und Vogelsdorf zu bewahren und mit den sich entwickelnden
neuen Siedlungen zu verbinden. Er beteiligt sich in diesem Sinn an kommunalen
Diskussionen, die die Ortsgestaltung betreffen.
(6) In seiner Tätigkeit strebt der Verein ein enges Zusammenwirken mit allen
Trägern kommunaler Aktivitäten sowie den Schulen an, insbesondere um das
kulturelle Erbe zu bewahren.
(7) Der Verein versteht sich als parteipolitisch unabhängig und konfessionell nicht
gebunden.
§4
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Der Verein gewinnt seine Mittel vor allem durch Beiträge der Mitglieder,
Spenden, Sammlungen, Stiftungen und Fördermittel.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins nicht
entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(6) Das Betreiben von Zweckbetrieben ist nur dann zulässig, wenn entsprechend der
Abgabenordnung
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur dazu dient, die steuergünstigen
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu unterstützen;
- die Verwirklichung der Zwecke einen solchen Geschäftsbetrieb notwendig
macht;
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben
derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt,
als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
seine Ziele unterstützt und diese Satzung anerkennt.
(2) Der Verein umfasst an Mitgliedern:
- ordentliche Mitglieder über 18 Jahre;
- Kinder- und Jugendmitglieder ab dem 14. Lebensjahr mit der Zustimmung
der Erziehungsberechtigten;
- fördernde Mitglieder.
(3) Für die Mitgliedschaft im Verein ist eine schriftlicher Antrag an den Vorstand zu
stellen, in dem der Antragsteller die Satzung des Vereins anerkennt. Die
Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist zum Ende eines
Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied;
- durch Tod;
- durch Streichung seitens des Vorstandes entweder
bei schwerem Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder bei
Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz zweimaliger Mahnung;
Bei nachträglicher Beitragszahlung lebt die Mitgliedschaft wieder auf.
(5) Von dem Streichungsbeschluss muss dem Mitglied unter Angeben der Gründe per
Einschreiben Kenntnis gegeben werden.
(6) Gegen den Streichungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung der Streichung Widerspruch eingelegt werden, über den die
Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
(7) Natürliche und juristische Personen, die bereit sind laufend die Arbeit des
Vereins zu fördern, schließen als fördernde Mitglieder einen entsprechenden
Vertrag mit dem Verein ab.
§4
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§4
Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird
vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes
- die Wahl eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf
- die Beschlussfassung über die Schwerpunkte des Jahresprogrammes und
den Haushaltsplan;
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Berichtes des
Kassenprüfers sowie die Entlastung des Vorstandes;
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über die Auflösung
des Vereins
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu sprechen. Alle ordentlichen Mitglieder
besitzen Stimmrecht, d.h. je eine Stimme, und dürfen in Funktionen gewählt
werden.
(3) Vertreter der kooperativen und fördernde Mitglieder haben das Recht, ohne
Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenden Mitglieder.
(5) Bei Wahlen sowie bei Satzungsänderungen muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
(6) Anträge zur Tagesordnung sollen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn
der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
(7) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt so lange in Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, dieser zusammen
mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten.
§8
Schatzmeister und Kassenprüfer
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, insbesondere führt und
verwahrt er die Vereinskasse. Er nimmt alle Einnahmen des Vereins entgegen,
sowie alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung vor.
(2) Der Kassenprüfer kontrolliert sämtliche finanziellen Angelegenheiten.
§9
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§10
Auflösung des Vereins, Zweckänderung und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erforderlich. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei der Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
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